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Stellungnahme des bjke: Umsatzsteuerreform gefährdet Kultur für alle

Der von der Bundesregierung vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sieht eine Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen vor. Die Änderung der bisherigen Befreiungsregelungen lässt befürchten, dass auch Angebote der kulturellen Kinder- und Jugendbildung wie etwa Jugendkunst- und Musikschulangebote künftig von zusätzlichen Steuerbelastungen betroffen sein könnten.

Das Bundesfinanzministerium hat wiederholt betont, dass „Unterricht“ von der Novellierung des Gesetzes dann nicht betroffen sei, wenn er auf einen Beruf vorbereite. Unter dieser Voraussetzung bleibe er wie bisher steuerfrei. Diese Auffassung regeln der Gesetzentwurf und seine Begründung allerdings nicht eindeutig und zweifelsfrei.

Der Bundesverband der Jugendkunstschulen und Kulturpädagogischen Einrichtungen fordert gemeinsam mit den Spitzenverbänden der musikalischen Bildung und Trägern der Weiterbildung von der Bundesregierung und dem Gesetzgeber, steuerliche Vorgaben der EU (vgl. Art. 312 i), j) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) auf nationaler Ebene so umzusetzen, dass gesamtgesellschaftliche Zielsetzungen wie „Bildung für alle“ und „kulturelle Teilhabe“ dabei keinen Schaden nehmen oder gar auf der Strecke bleiben.

Hierzu Peter Kamp, Vorsitzender des Bundesverbands der Jugendkunstschulen und Kulturpädagogischen Einrichtungen: „Angebote der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung dürfen durch die Reform zur Umsatzsteuer nicht zusätzlich belastet werden. Die öffentlich verantwortete kulturelle Bildung und die der Freien Träger und Einrichtungen müssen auf breitester Ebene steuerlich begünstigt bleiben, um kulturelle Teilhabe für alle Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen. Die 400 Jugendkunstschulen in Deutschland appellieren an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, sich durch klare und eindeutige Präzisierung des Gesetzestexts für die Zugangsoffenheit kultureller Bildungsangebote stark zu machen.“

Hintergrund
Der vom Bundeskabinett am 31. Juli 2019 beschlossene „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sieht eine Zusammenfassung der zentralen Umsatzsteuer-Befreiungsvorschriften für Bildungsleistungen in einer veränderten Norm (§ 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) vor. Die Bundesregierung beruft sich dabei auf EU-rechtliche Vorgaben und die Entwicklung der Rechtsprechung von EUGH und BFH, die eine Anpassung der Regelungen im Deutschen Umsatzsteuergesetz erfordern würden.